Statuten

Name, Sitz

Art.1  

Unter dem Namen «Geographisch-Ethnologische Gesellschaft Basel» (GEG) besteht mit Sitz in Basel ein Verein gemäss den Bestimmungen von Artikel 60ff ZGB.


Zielsetzung, Zweck

Art.2 1 

Die GEG fördert die Geographie und die Ethnologie im weitesten Sinne. Sie veranstaltet vor allem Vorträge, Führungen und Exkursionen.

  2

Soweit es ihre Mittel gestatten, gibt die GEG Publikationen, insbesondere die Zeitschrift «RegioBasiliensis», heraus. Sie kann wissenschaftliche Publikationen unterstützen.

  3

Die GEG unterhält eine Bibliothek, die durch den Tauschverkehr und Schenkungen geäufnet wird. Die Bibliothek ist in diejenige des Geographischen Institutes der Universität Basel integriert und steht den Mitgliedern und Studierenden der Geographie, der Ethnologie und verwandter Fachbereiche unentgeltlich offen.

  4

Die GEG kann zur Erreichung ihrer Ziele mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten oder ihnen beitreten.


Mitgliedschaft

Art.3 1

Mitglied der GEG kann werden, wer die Statuten anerkennt.

  2

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Einzelmitglieder
- Kollektivmitglieder
- Studierende

  3

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes hervorragende Fachgelehrte oder andere Personen ernennen, die sich um die GEG, um die Geographie oder Ethnologie besondere Verdienste erworben haben.

Art.4 1

Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung oder E-Mail.

  2

Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Bei Austritt unter dem Jahr ist der Jahresbeitrag fällig. Wer nach zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet, gilt als ausgetreten.

  3

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.


Organe

Art.5 1

Die Organe der GEG sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand und der Geschäftsführende Ausschuss
3. die Revisionsstelle


Mitgliederversammlung

Art.6 1

Oberstes Organ der GEG ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.

  2

Weitere, ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Zwingend muss eine solche einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt (ZGB 64 Abs.3).

  3

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich und sind bis spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung der Post zu übergeben.

  4

Anträge, über die abgestimmt werden soll, sind dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

Art.7 1

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Festsetzung und Änderung der Statuten;
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
3. Genehmigung des Jahresberichtes;
4. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
5. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten;
6. Wahl des Kassiers oder der Kassierin;
7. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder;
8. Wahl der Revisionsstelle;
9. Festlegung des Mitgliederbeitrages;
10. Beschlussfassung über alle Sachgeschäfte, die der Vorstand oder die Präsidentin/der Präsident der Mitgliederversammlung vorlegen;
11. Beschlussfassung über alle Sachgeschäfte, die der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind;
12. Beschlussfassung über rechtzeitig dem Vorstand eingereichte Anträge (siehe Art. 6);
13. Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.

  2

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das relative Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten oder seiner Stellvertretung den Ausschlag. Bei Statutenänderungen und für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.


Vorstand

Art.8 1

Der Vorstand besteht aus 7 – 9 Personen.

  2

Er wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Neue Vorstandsmitglieder treten in die Amtszeit derjenigen ein, die sie ersetzen.

  3

Abgesehen von den direkt gewählten Ressorts Präsidium und Kasse konstituiert und organisiert sich der Vorstand selbst. Für einzelne Mitglieder des Vorstandes können Aufgaben- und Verantwortungsbereiche (Ressorts) umschrieben werden. Nähere Einzelheiten werden in einem Geschäftsreglement festgelegt.

  4

Bei Abstimmungen stimmt die Präsidentin oder der Präsident resp. das Mitglied, das stellvertretend den Vorsitz innehat, mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art.9  

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung;
2. Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
3. Festlegung und Realisierung des Jahresprogramms;
4. Aufsicht über die Herausgabe von Publikationen;
5. Schaffung von Ressorts und Wahl der Ressortverantwortlichen;
6. Erlass des Geschäftsreglementes.


Präsidium

Art.10 1

Die Präsidentin oder der Präsident ist zusammen mit dem Vorstand verantwortlich für die Verwirklichung der Gesellschaftsziele und vertritt die Gesellschaft gegen aussen.

  2

Sie oder er legt der Mitgliederversammlung am Schluss der Amtszeit einen kurzen Tätigkeitsbericht vor.


Geschäftsführender Ausschuss

Art.11  

Die Präsidentin/der Präsident, der Kassier/die Kassierin und ein bis zwei weitere Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Ausschuss. Seine Aufgaben werden im Geschäftsreglement des Vorstandes umschrieben.


Revisionsstelle

Art.12 1

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisorinnen oder Revisoren sowie einer Suppleantin oder einem Suppleanten. Sie wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Werden Ersatzwahlen nötig, treten die Neugewählten in die laufende Amtsdauer ein.

  2

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis. Sie stellt einen Antrag zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung.

  3

Die Revisionsstelle muss vom Vorstand unabhängig sein.


Finanzen

Art.13 1

Die GEG bestreitet ihre finanziellen Aufwendungen aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Vermächtnissen sowie aus Einnahmen bei Veranstaltungen.

  2

Für unvorhersehbare, nicht budgetierte einmalige Ausgaben gelten folgende Finanzkompetenzen:
- Präsident/Präsidentin: Fr. 1'000.--, Vorstand als Kollegium: Fr. 3'000.--.
- Höhere Beträge sind der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

  3

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  4

Wird die GEG aufgelöst, fällt ihr Vermögen zur einen Hälfte dem Geographischen Institut an der Universität Basel und zu je einem Viertel dem Museum für Kulturen und dem Ethnologischen Seminar an der Universität Basel zu. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Vereinsrechts.


Unterschriftsregelung

Art.14  

Rechtsverbindlich unterzeichnen für die GEG die Präsidentin/der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten für den Fall, dass die Präsidentin/der Präsident verhindert ist.


Übergangsbestimmungen

Art.15  

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten von der Pflicht zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit ist, bleibt dies weiterhin.


Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 7. März 2002. Sie wurden von der Mitgliederversammlung am 12. März 2009 genehmigt.

Geographisch-Ethnologische Gesellschaft Basel (GEG) - Logo

Geographisch-Ethnologische
Gesellschaft Basel
4000 Basel
info@gegbasel.ch

Auf dieser Seite möchten wir Cookies (auch von Dritten) verwenden. Wenn Sie diese Website weiterhin nutzen oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie, damit einverstanden und mindestens 16 Jahre alt zu sein. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Weitere Infos.

Akzeptieren